Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 01.06.1999 – T-71/99
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1999:115
Orientierungssatz
Der Klage eines Betreibers einer Obstbaumplantage in Französisch-Polynesien gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der diese ihm eine beantragte Soforthilfe zur Behebung der an seiner Plantage durch mehrere Wirbelstürme entstandenen Schäden verweigert, fehlt offensichtlich jede rechtliche Grundlage. In dem Beschluß 91/482 des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist nämlich in keiner Bestimmung vorgesehen, daß die Gemeinschaft im Fall einer Naturkatastrophe einzelnen auf Antrag direkt eine Soforthilfe gewährt. Ebenso enthält Artikel 366 des Vierten AKP-EWG-Abkommens von Lomé nichts über die Zahlung einer spezifischen Soforthilfe an eine Einzelperson mit Wohnsitz im Gebiet eines der AKP-Staaten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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