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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 30.04.2010 – T-71/10 R

Xeda International SA gegen Europäische Kommission. Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG - Entscheidung über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2010:173

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 2010 – Xeda International und Pace International/Kommission / (Rechtssache T-71/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 91/414/EWG – Entscheidung über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414 – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randrn. 20-21)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Irreversible Änderung von Marktanteilen – Einbeziehung – Voraussetzungen – Beurteilung unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens und der Lage des Konzerns, zu dem es gehört (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 39, 41-48)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Entscheidung über die Nichtaufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414 – Risiko, das normalerweise von einem im Pflanzenschutzmittelsektor tätigen Unternehmen zu tragen ist – Kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 55-59)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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