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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 15.11.2007 – T-71/06

Enercon GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:342

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Enercon GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007 – Enercon / HABM (Windenergiekonverter) / (Rechtssache T-71/06)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke in Form der Gondelverkleidung eines Windenergiekonverters – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 31)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Enercon GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Dreidimensionale Marke in Form der Gondelverkleidung eines Windenergiekonverters für Waren der Klasse 7 – Nr. 2496743

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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