Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 30.09.2016 – T-70/15
Trajektna luka Split d.d. gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird – Festsetzung von Höchstbeträgen der Tarife für die den Binnenverkehr betreffenden Hafendienste durch die Hafenbehörde von Split – Ablehnung einer Beschwerde – Behandlung des Falles durch eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats – Fehlendes Unionsinteresse.
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2016:592
Gründe
Randnummer 1
Die Klage wird abgewiesen.
Randnummer 2
Die Trajektna luka Split d.d. trägt die Kosten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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