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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 12.11.2008 – T-70/07

Cantieri Navali Termoli SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Auftragsbezogene Betriebsbeihilfen - Antrag auf Verlängerung der in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 vorgesehenen Frist für die Ablieferung eines Schiffes - Kausalzusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Ereignis und der Verzögerung.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:486

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Cantieri Navali Termoli SpA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. November 2008 – Cantieri Navali Termoli/Kommission / (Rechtssache T-70/07)

„Staatliche Beihilfen – Schiffbau – Auftragsbezogene Betriebsbeihilfen – Antrag auf Verlängerung der in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 vorgesehenen Frist für die Ablieferung eines Schiffes – Kausalzusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Ereignis und der Verzögerung“

1. Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Unterscheidung von einem offensichtlichen Beurteilungsfehler (Art. 253 CE) (vgl. Randnr. 37)

2. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen für den Schiffbau (Verordnung Nr. 1540/98 des Rates, Art. 3 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 53-58)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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