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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 09.06.2011 – T-62/06 RENV-R

Eurallumina SpA gegen Europäische Kommission. Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2011:261

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2011 – Eurallumina/Kommission / (Rechtssache T-62/06 RENV-R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 14-17)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Öffentliches Interesse am Vollzug der von den Organen der Union erlassenen Entscheidungen, das gegenüber den persönlichen Interessen der Aktionäre der antragstellenden Gesellschaft schwerer wiegt (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 20‑21, 29‑31)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Klageschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 22‑23)

4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Außergewöhnliche Umstände – Berücksichtigung der finanziellen Lage des Konzerns, zu dem die antragstellende Gesellschaft gehört – Einzelfallprüfung – Situation der vollständigen wirtschaftlichen Kontrolle innerhalb eines Konzerns – Auswirkungen (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 34-37, 40-41)

5. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der später durch Erhebung einer Schadensersatzklage ausgeglichen werden kann – Schaden, der nicht als nicht wieder gutzumachend betrachtet werden kann (Art. 268 AEUV, 278 AEUV und 340 AEUV) (vgl. Randnr. 46)

6. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beurteilung der Schwere des Schadens durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter – Verletzung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Fehlen – Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren – Fehlen (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 51‑55)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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