Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 30.06.2010 – T-61/10 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:265
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 2010 – Victoria Sánchez/Parlament und Kommission / (Rechtssache T-61/10 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Einreichung der Anträge – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c, Art. 104 §§ 2 und 3) (vgl. Randnrn. 12, 14‑18)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 13)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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