Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 13.02.2012 – T-601/11 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:66
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Februar 2012 – Dansk Automat Brancheforening/Kommission / (Rechtssache T-601/11 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Dänisches Gesetz, das niedrigere Steuern für die Anbieter von Online-Glücksspielen einführt – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung der betroffenen Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 16‑18)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, der einen allgemeinen Wirtschaftssektor beeinträchtigen kann – Klage, die nicht von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, sondern von Privatpersonen erhoben wurde – Pflicht, einen individuellen Schaden geltend zu machen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 25‑27)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 28‑29, 36‑37, 43‑44)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Begriff (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnr. 47)
5. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der später durch Zahlung einer Entschädigung oder durch Erhebung einer Schadensersatzklage ausgeglichen werden kann – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann (Art. 268 AEUV, 278 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnr. 48)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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