Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.11.2011 – T-59/06
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:669
Tenor
1. Die durch Art. 2 Buchst. l der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) verhängte Geldbuße wird auf 9,18 Mio. Euro festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Europäische Kommission, die Low & Bonar plc und die Bonar Technical Fabrics NV tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 – Low & Bonar und Bonar Technical Fabrics/Kommission / (Rechtssache T-59/06)
„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Geldbußen – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Unbeschränkte Nachprüfung“
1. Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Entscheidung, mit der wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln Geldbußen verhängt werden – Klage auf Erstattung der von einem Unternehmen aufgrund der Zahlung der Geldbuße getragenen Verzugszinsen – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 23-26)
2. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien – Beweislast (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 61-62, 64)
3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Beurteilungskriterien (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3, erster Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 73-74, 79)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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