Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.07.2008 – T-58/07
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:269
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die BYK-Chemie GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2008 – BYK‑Chemie/HABM (Substance for Success) / (Rechtssache T-58/07)
„Gemeinschaftsmarke − Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Substance for Success − Absolutes Eintragungshindernis − Fehlende Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24‑25, 30)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
BYK-Chemie GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Substance for Success für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 und 40 bis 42 – Anmeldung Nr. 3660552
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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