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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 09.07.2008 – T-58/07

BYK-Chemie GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:269

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die BYK-Chemie GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2008 – BYK‑Chemie/HABM (Substance for Success) / (Rechtssache T-58/07)

„Gemeinschaftsmarke − Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Substance for Success − Absolutes Eintragungshindernis − Fehlende Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24‑25, 30)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

BYK-Chemie GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke Substance for Success für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 und 40 bis 42 – Anmeldung Nr. 3660552

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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