Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 12.12.2011 – T-579/11 R

Tarif Akhras gegen Rat der Europäischen Union. Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit - Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens.
ECLI
ECLI:EU:T:2011:729

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 2011 – Akhars/Rat / (Rechtssache T-579/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit – Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 60 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 14-18)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und der angefochtenen Handlung – Beweislast (Art. 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Randnrn. 27-28, 36-38)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Kumulative Voraussetzungen (Art. 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Randnrn. 40-41)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuG in T-579/11 R entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten