Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 28.05.2020 – T-574/18
Agrochem-Maks d.o.o. gegen Europäische Kommission. Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Oxasulfuron – Nichterneuerung der Genehmigung zum Zweck des Inverkehrbringens – Begründungspflicht – Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Art. 6 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und Anhang II Nr. 2.2 der Verordnung Nr. 1107/2009 – Vorsorgegrundsatz.
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2020:226
Gründe
Randnummer 1
Die Klage wird abgewiesen.
Randnummer 2
Die Agrochem-Maks d.o.o. trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
Randnummer 3
Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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