Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 02.09.2009 – T-57/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:297
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die E.ON Ruhrgas International AG und die E.ON Földgáz Trade Zrt tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. September 2009 – E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission / (Rechtssache T-57/07)
„Nichtigkeitsklage – Wettbewerb – Zusammenschluss – Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Zusagen – Schreiben der Kommission zu den Zusagen – Nicht anfechtbare Handlungen – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben eines Organs –Schreiben, das sich auf die Auslegung einer Rechtsvorschrift beschränkt Ausschluss (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 30-51)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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