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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 23.09.2011 – T-568/10

Vivendi gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Art. 106 AEUV vorzugehen - Fehlen einer anfechtbaren Handlung - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:529

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Streithilfeanträge der Französischen Republik und von France Télécom haben sich erledigt.

3. Vivendi trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. September 2011 – Vivendi/Kommission / (Rechtssache T-568/10)

„Nichtigkeitsklage – Weigerung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Art. 106 AEUV vorzugehen – Fehlen einer anfechtbaren Handlung – Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, die Prüfung einer Beschwerde fortzuführen, mit der sie aufgefordert wird, nach Art. 106 Abs. 3 AEUV tätig zu werden – Ausschluss – Unzulässigkeit (Art. 106 Abs. 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV; Richtlinie 2002/77 der Kommission) (vgl. Randnrn. 16-18, 25-26)

2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, die Prüfung einer Beschwerde fortzuführen, mit der sie aufgefordert wird, nach Art. 106 Abs. 3 AEUV tätig zu werden – Verstoß gegen den Grundsatz der Kohärenz der Unionspolitiken – Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 7 AEUV und 106 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnr. 19)

3. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, die Prüfung einer Beschwerde fortzuführen, mit der sie aufgefordert wird, nach Art. 106 Abs. 3 AEUV tätig zu werden – Verstoß gegen die Richtlinie 2002/77 – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 106 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2002/77 der Kommission) (vgl. Randnrn. 22-24)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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