Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 16.02.2011 – T-560/10 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:40
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Februar 2011 – Nencini/Parlament / (Rechtssache T-560/10 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Mitglied des Europäischen Parlaments – Rückforderung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz und Reisen gezahlt worden sind – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnr. 10)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast (Art. 278 AEUV und 279 AEIV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnr. 14)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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