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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 14.12.2011 – T-552/11 R

Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage - Vertrag betreffend einen finanziellen Zuschuss der Union zugunsten eins Projekts im Bereich der medizinischen Zusammenarbeit - Belastungsanzeige - Vertragliche Natur des Rechtsstreits - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit - Zahlungswiderklage.
ECLI
ECLI:EU:T:2011:749

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 2011 – Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission / (Rechtssache T-552/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Finanzieller Zuschuss – Belastungsanzeige zwecks Rückforderung eines Zuschusses – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Antragstellung – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder den Schriftsätzen nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 104 § 3) (vgl. Randnrn. 8, 10-11, 19)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 9)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beweislast (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 13-14)

4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der im Rahmen des Hauptverfahrens oder durch eine Schadensersatzklage zur Gänze ausgeglichen werden kann – Kein nicht wiedergutzumachender Charakter (Art. 268 AEUV, 278 AEUV, 279 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 18)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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