Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 24.05.2012 – T-550/11
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:266
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Herr Nizar Assaad trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2012 – Assaad/Rat / (Rechtssache T-550/11)
„Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Fehlendes Rechtsschutzinteresse“
Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage gegen Verordnungen über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien – Kläger, der weder Adressat der angefochtenen Handlungen noch von ihnen individuell und/oder unmittelbar betroffen ist – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 14‑18)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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