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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 14.06.2012 – T-546/11

Technion - Israel Institute of Technology und Technion Research & Development Foundation Ltd gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Schreiben zur Bestätigung der Ergebnisse eines Prüfberichts und zur Information über das weitere Verfahren – Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen – Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:303

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Technion – Israel Institute of Technology und die Technion Research & Development Foundation Ltd tragen die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Juni 2012 – Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission / (Rechtssache T-546/11)

„Nichtigkeitsklage – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Schreiben zur Bestätigung der Ergebnisse eines Prüfberichts und zur Information über das weitere Verfahren – Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen – Unzulässigkeit“

1. Gerichtliches Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Unionsrichters (vgl. Randnr. 30)

2. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Klage wegen eines untrennbar mit den Vertragsbeziehungen zwischen einem Organ und dem Kläger verbundenen Schreibens dieses Organs – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 32-34, 50)

3. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Voraussetzungen – Kläger, der die Umdeutung nicht ausdrücklich beantragt hat – Klage, die auf keinen Klagegrund gestützt ist, der aus einer Verletzung der für das Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist – Ausschluss der Umdeutung (Art. 263 AEUV und 272 AEUV) (vgl. Randnrn. 58-59)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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