Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 09.06.2011 – T-533/10 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:263
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2011 – DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission / (Rechtssache T-533/10 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Änderung des Systems zur Finanzierung der spanischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Rundfunk und Fernsehen RTVE – Beschluss der Kommission, mit dem das neue Finanzierungssystem für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni juris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 21-23)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Schaden, der später ausgeglichen werden kann – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 26-27, 29-30)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung unter Berücksichtigung der Lage des Konzerns, zu dem sie gehört (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnr. 35)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Darstellung der Gründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnr. 40)
5. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnr. 55)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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