Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 21.06.2012 – T-531/11
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:317
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Über den Streithilfeantrag der Europäischen Kommission ist nicht zu entscheiden.
3. Die Hamas trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Juni 2012 – Hamas/Rat / (Rechtssache T-531/11)
„Nichtigkeitsklage – Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Rechtshängigkeit“
1. Gerichtliches Verfahren – Einrede der Rechtshängigkeit – Identität der Parteien, des Gegenstands und der Klagegründe von zwei Klagen – Unzulässigkeit der später eingereichten Klage (vgl. Randnr. 15)
2. Gerichtliches Verfahren – Anträge der Klageschrift – Anpassung im Laufe des Verfahrens – Gleichstellung mit der Klageerhebung durch Klageschrift (vgl. Randnr. 16)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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