Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 05.10.2011 – T-526/09
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:564
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die PAKI Logistics GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2011 – PAKI Logistics/HABM (PAKI) / (Rechtssache T-526/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PAKI – Absolutes Eintragungshindernis – Gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßende Marke – Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. f) (vgl. Randnrn. 33-34, 37)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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