Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.06.2012 – T-519/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:291
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kabushiki Kaisha Seikoh Giken trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Juni 2012 – Seikoh Giken/HABM – Seiko Holdings (SG SEIKOH GIKEN) / (Rechtssache T-519/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung – Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes – Bildmarke SG SEIKOH GIKEN – Ältere Gemeinschaftswortmarke SEIKO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke SG SEIKOH GIKEN und Wortmarke SEIKO (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 36, 40)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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