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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 17.12.2010 – T-507/10 R

Viktor Uspaskich gegen Europäisches Parlament. Vorläufiger Rechtsschutz - Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:556

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2010 – Uspaskich/Parlament / (Rechtssache T-507/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 13-15)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Beschluss des Europäischen Parlaments, mit dem die Immunität eines Abgeordneten aufgehoben wird – Keine Verletzung des Rechts auf freie Ausübung des Parlamentsmandats und keine Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Parlaments – Keine Dringlichkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 19, 26-27, 31-32)

3. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen des Parlaments, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten sollen – Beschluss, mit dem die Immunität eines Abgeordneten aufgehoben wird – Einbeziehung (Art. 230 Abs. 1 EG; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften) (vgl. Randnr. 24)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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