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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 14.09.2017 – T-504/16 und T-505/16

Jean-Pierre Bodson u. a. gegen Europäische Investitionsbank. Öffentlicher Dienst – Beschäftigte der EIB – Vergütung – Jährliche Anpassung der Grundgehälter – Berechnungsmethode – Wirtschafts- und Finanzkrise.
Spruchkörper
Neunte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2017:603

Tenor

1. Die Entscheidungen der Europäischen Investitionsbank (EIB), die die Beschlüsse des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012 und des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013 umsetzen und in den Gehaltsabrechnungen für Februar 2013 und die Folgemonate zum einen von Herrn Jean-Pierre Bodson und den anderen im Anhang der Rechtssache T-504/16 namentlich aufgeführten Mitarbeitern der EIB und zum anderen von Frau Esther Badiola und den anderen im Anhang der Rechtssache T-505/16 namentlich aufgeführten Mitarbeitern der EIB enthalten sind, werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die EIB trägt die Kosten.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger, Herr Jean-Pierre Bodson und die anderen in der Rechtssache T-504/16 im Anhang namentlich aufgeführten natürlichen Personen einerseits sowie Frau Esther Badiola und die anderen in der Rechtssache T-505/16 im Anhang namentlich aufgeführten natürlichen Personen andererseits, sind Bedienstete der Europäischen Investitionsbank (EIB).

Randnummer 2

Die Regelung der Bezüge der Bediensteten der EIB sieht die Zahlung eines Grundgehalts, von Prämien und von verschiedenen Entschädigungen und Beihilfen sowie eine regelmäßige Anpassung der Grundgehaltstabelle vor.

Verabschiedung einer Methode zur jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle

Randnummer 3

Am 29. Juni 2009 legte die Personalabteilung der EIB dem Direktorium der EIB (im Folgenden: Direktorium) einen insbesondere auf die ab 2010 vorgesehene Einführung einer neuen Methode zur inflationsindexierten jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle gerichteten Vorschlag vor. Nach diesem Vorschlag sollte die Anpassung der Grundgehaltstabelle für ein bestimmtes Jahr dem Durchschnitt der für das fragliche Jahr in Luxemburg erwarteten Inflationsrate und der in den beiden vorangegangenen Jahren festgestellten Inflationsrate entsprechen.

Randnummer 4

Am 30. Juni 2009 nahm das Direktorium diesen Vorschlag an und übermittelte ihn an den Verwaltungsrat der EIB (im Folgenden: Verwaltungsrat) sowie an den für die Vergütungen zuständigen Unterausschuss des Verwaltungsrats (im Folgenden: Vergütungsunterausschuss).

Randnummer 5

Nach mehreren Sitzungen, deren letzte am 21. September 2009 stattfand, verabschiedete der Vergütungsunterausschuss eine der Annahme einer solchen Methode zustimmende Empfehlung. Diese Empfehlung hat folgenden Wortlaut:

„Der [Vergütungsunterausschuss] unterstützt die Einführung eines neuen Ansatzes für die jährliche Anpassungsrate [der Grundgehaltstabelle] auf der Grundlage der Inflation in Luxemburg während der letzten drei Jahre. Dieser Ansatz sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren beibehalten werden. Danach wird über seine Beibehaltung oder Änderung entschieden werden. Außerdem wird geprüft werden, ob der auf drei Jahre gründende Mechanismus der tatsächlichen Inflationsrate folgt. Wenn dies nicht der Fall ist, wird die Anpassungsrate [der Grundgehaltstabelle] entsprechend der Inflationsrate nach oben oder unten korrigiert werden. Die erste Untersuchung und die sich daran anschließende Korrektur werden im Jahr 2012 für die Anpassung [der Grundgehaltstabelle] für 2013 vorgenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt wird die Korrektur jährlich erfolgen.“

Randnummer 6

Mit Beschluss vom 22. September 2009 (im Folgenden: Beschluss vom 22. September 2009) bestätigte der Verwaltungsrat die Empfehlung des Vergütungsunterausschusses. Mit diesem Beschluss führte die EIB dementsprechend eine Methode der jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle ihrer Mitarbeiter auf der Grundlage der Inflation (im Folgenden: Methode von 2009) für einen Zeitraum von sieben Jahren ein.

Randnummer 7

Mit einer Mitteilung an die Mitarbeiter vom 25. September 2009 informierte der Präsident der EIB die Mitarbeiter über den Beschluss vom 22. September 2009. Dieser Mitteilung ist zu entnehmen, dass dieser Beschluss in Anbetracht zweier konjunktureller Faktoren, nämlich zum einen der „von der [EIB] und ihren Mitarbeitern in Reaktion auf die Wirtschaftskrise geforderten Anstrengungen in Form einer erheblichen Steigerung [ihres] Tätigkeitsvolumens“ und zum anderen der „auf die Vergütungen und Prämien von Bankmitarbeitern gerichteten Aufmerksamkeit der Regierungen und der Öffentlichkeit“, eine „einfachere und transparentere Methode für die Anpassung der Grundgehaltstabelle“ einführt.

Jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle für das Jahr 2012

Randnummer 8

Am 13. Dezember 2011 billigte der Verwaltungsrat für das Jahr 2012 ein Budget für die Personalausgaben, das es erlaubte, die Grundgehaltstabelle für alle Mitarbeiter, also die Bediensteten der Gehaltsgruppen C bis K, gemäß der Methode von 2009 um 2,8 % anzuheben, für die anderen Bediensteten, also die Führungskräfte, jedoch nur um 1,8 %.

Jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle für das Jahr 2013

Randnummer 9

Im Herbst 2012 legte das Direktorium dem Ausschuss für die Vergütung des Personals der EIB (im Folgenden: Vergütungsausschuss), der im Jahr 2010 an die Stelle des Vergütungsunterausschusses getreten war, einen Vorschlag, der eine Erhöhung des Budgets für die Personalausgaben für aktives Personal um 5,1 % im Jahr 2013 vorsah, zur Stellungnahme vor. Diese Erhöhung sollte zum einen in Höhe von 1,5 % die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Aufstieg nach Verdienst, mit der Beförderung und mit der Umsetzung finanzieren und zum anderen eine Erhöhung der Grundgehaltstabelle um 3,6 % nach der Methode von 2009, die im Jahr 2013 eine Korrektur nach oben in Höhe von 0,9 % vorsah, um die im Laufe der vorangegangenen Jahre festgestellte tatsächliche Inflation zu berücksichtigen.

Randnummer 10

In einer Stellungnahme im Anschluss an die Sitzungen vom 22. Oktober, vom 19. November und vom 17. Dezember 2012 (im Folgenden: Stellungnahme vom Dezember 2012) vertrat der Vergütungsausschuss in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen sowie der in den Mitgliedstaaten bestehenden politischen Situation die Auffassung, dass er der vom Direktorium vorgeschlagenen Erhöhung des Personalbudgets um 5,1 % für aktive Mitarbeiter nicht zustimmen könne. Der Vergütungsausschuss empfahl deshalb zum einen dem Verwaltungsrat, diese Erhöhung auf 2,3 % zu begrenzen, und forderte zum anderen das Direktorium auf, über die Verteilung dieser Erhöhung sowie über die Höhe der internen Ressourcen, die eventuell zur Ergänzung dieses Budgets mobilisiert werden müssten, zu entscheiden.

Randnummer 11

Am 18. Dezember 2012 billigte der Verwaltungsrat den Aktionsplan der EIB für die Jahre 2013 bis 2015, der für das Jahr 2013 eine Erhöhung des Personalbudgets für aktive Mitarbeiter um 2,3 % vorsah (im Folgenden: Beschluss vom 18. Dezember 2012).

Randnummer 12

Eine interne Erklärung zum Aktionsplan der EIB für die Jahre 2013 bis 2015 stellt klar:

„In Anbetracht des aktuellen wirtschaftlichen und politischen Klimas und der in vielen Mitgliedstaaten geltenden Sparmaßnahmen müssen unsere Aktionäre … den Eindruck einer angemessenen Behandlung nationaler und europäischer Angelegenheiten vermitteln. Das Budget der EIB berücksichtigt deshalb die Reduzierungen der nationalen Budgets durch eine Erhöhung des Budgets für die [Personal-]Ausgaben [für aktive Mitarbeiter] um 2,3 % …“.

Randnummer 13

In seiner Sitzung vom 18. Dezember 2012 erhob der Verwaltungsrat allerdings keine Einwände gegen eine Erhöhung des Personalbudgets für aktive Mitarbeiter um bis zu 1 % zusätzlich unter Verwendung interner Ressourcen aus dem „Noria Effekt“, der von den Parteien als die Einsparung definiert wird, die sich dadurch ergibt, dass einige Bedienstete im Ruhestand sind und entweder durch neue, jüngere Bedienstete ersetzt werden, die niedrigere Bezüge erhalten, oder gar nicht ersetzt werden, was eine Erhöhung der verschiedenen Formen der Gehaltserhöhungen um insgesamt 3,3 % erlaubt.

Randnummer 14

Am 23. Januar 2013 übersandte die Generaldirektion Personal der EIB dem Direktorium ein Schreiben mit der Bitte um Genehmigung der Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses vom 18. Dezember 2012. Dieses Schreiben stellte insbesondere fest, dass die Erhöhung des Personalbudgets für aktive Mitarbeiter um 3,3 % es nicht gestatte, die Grundgehaltstabelle gemäß der Methode von 2009 um 3,6 % zu erhöhen. Da die Erhöhung des Personalbudgets für aktive Mitarbeiter in Höhe von 1,5 % auch die Aufstiege nach Verdienst, die Beförderungen und die Umsetzungen finanzieren sollte, schlug die Generaldirektion Personal vor, die Grundgehaltstabelle nur um 1,8 % zu erhöhen, sie also um einen Satz von weniger als der Hälfte des bei Anwendung der Methode von 2009 vorgesehenen Satzes zu erhöhen.

Randnummer 15

Am 29. Januar 2013 stimmte das Direktorium den von der Generaldirektion Personal vorgeschlagenen Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses vom 18. Dezember 2012 zu (im Folgenden: Beschluss vom 29. Januar 2013).

Randnummer 16

Am 5. Februar 2013 informierte ein im Intranet der EIB veröffentlichter Artikel (im Folgenden: Artikel vom 5. Februar 2013) die Mitarbeiter über die am 29. Januar 2013 erfolgte Zustimmung des Direktoriums zum Budget der Personalausgaben und insbesondere zur Festlegung der Erhöhung der Grundgehaltstabelle für das Jahr 2013 auf 1,8 %.

Randnummer 17

Am 15. Februar 2013 übersandte die Generaldirektion Personal der EIB den Mitarbeitern der EIB außerdem ein Schreiben, mit dem diese über die jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle für das Jahr 2013 informiert wurden (im Folgenden: Informationsschreiben vom 15. Februar 2013).

Randnummer 18

Die jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle für das Jahr 2013, die sich aus den Beschlüssen vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013 ergibt, wurde erstmals in den Gehaltsabrechnungen der Kläger von 2013 angewendet.

Verfahren und Anträge der Parteien

Randnummer 19

Mit am 8. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingegangenen Klagen haben die Kläger sowie zwei weitere Bedienstete der EIB die vorliegenden, unter den Aktenzeichen F-41/13 bzw. F-43/13 eingetragenen Klagen erhoben.

Randnummer 20

Mit am 13. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangenem Schreiben informierte der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der Rechtssache F-41/13 das Gericht für den öffentlichen Dienst, dass die zwei weiteren, oben in Rn. 19 genannten Bediensteten ihre Klagen zurücknähmen.

Randnummer 21

Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Dezember 2013 wurden die Namen der beiden oben in den Rn. 19 und 20 genannten Personen in der Liste der Kläger gestrichen.

Randnummer 22

Mit prozessleitenden Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 55 Abs. 2 Buchst. b seiner Verfahrensordnung forderte das Gericht für den öffentlichen Dienst am 13. Februar 2014 die Parteien der Rechtssachen F-41/13 und F-43/13 auf, zu den möglichen Folgen der Urteile vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB ( F-83/12 , EU:F:2014:15 ), und vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB ( F-73/12 , EU:F:2014:16 ), Stellung zu nehmen. Die Parteien kamen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nach.

Randnummer 23

Mit Beschlüssen vom 16. Juni 2014 setzte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst das Verfahren in den Rechtssachen F-41/13 und F-43/13 bis zur Verkündung der die Verfahren in den Rechtssachen T-240/14 P und T-241/14 P, Bodson u. a./EIB, betreffend die Rechtsmittel gegen die Urteile vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB ( F-83/12 , EU:F:2014:15 ), und vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB ( F-73/12 , EU:F:2014:16 ), abschließenden Urteile mit der Begründung aus, die Kläger in den zwei vorliegenden Rechtssachen machten wie die Kläger in den Rechtssachen T-240/14 P und T-241/14 P einen Klagegrund geltend, der in der Verletzung der wesentlichen Bestimmungen ihrer Arbeitsverträge bestehe.

Randnummer 24

Nach der Verkündung der Urteile vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB ( T-241/14 P , EU:T:2016:103 ), und vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB ( T-240/14 P , EU:T:2016:104 ), nahm das Gericht für den öffentlichen Dienst die Verfahren wieder auf und forderte die Parteien durch prozessleitende Maßnahmen gemäß Art. 55 Abs. 2 Buchst. b seiner Verfahrensordnung am 3. März 2016 auf, zu den möglichen Folgen dieser Urteile Stellung zu nehmen. Die Parteien kamen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nach.

Randnummer 25

Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht ( ABl. 2016, L 200, S. 137 ) wurden die Rechtssachen F-41/13 und F-43/13 in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befanden, auf das Gericht übertragen. Sie wurden unter den Aktenzeichen T-504/16 bzw. T-505/16 in das Register eingetragen.

Randnummer 26

Durch prozessleitende Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 89 Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts hat dieses die EIB am 3. Februar 2017 aufgefordert, mehrere im Amtsblatt der Europäischen Union nicht veröffentlichte Texte vorzulegen, die den rechtlichen Rahmen der vorliegenden Rechtssachen bilden, insbesondere Anhang 3 des Protokolls PV/09/09 der Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. September 2009, in welcher der Beschluss vom 22. September 2009 gefasst wurde. Die EIB ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

Randnummer 27

Mit Beschluss vom 7. März 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-504/16 und T-505/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Randnummer 28

Die Kläger beantragen, jeder für sich,

– die Aufhebung

– der in den Gehaltsabrechnungen für Februar 2013 enthaltenen Entscheidungen, welche die Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013 anwenden;

– aller in den folgenden Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen, welche dieselben Beschlüsse anwenden;

– und, soweit erforderlich, des Artikels vom 5. Februar 2013 und des Informationsschreibens vom 15. Februar 2013;

– die Verurteilung der EIB zur Zahlung

– von Schadensersatz für den auf 30000 Euro je Kläger geschätzten finanziellen Schaden, der sich zum einen aus der Differenz zwischen der Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse und der sich aus der Methode von 2009 ergebenden Regelung, seit dem 1. Januar 2013, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (EZB), und zum anderen aus dem Ersatz des Schadens infolge ihres Kaufkraftverlusts ergibt;

– von Schadensersatz für den immateriellen Schaden in Höhe von 1000 Euro je Kläger;

– gegebenenfalls die EIB durch prozessleitende Maßnahmen zur Vorlage folgender Dokumente aufzufordern, sofern sie diese nicht unaufgefordert vorlegt:

– das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats vom 18. Dezember 2012;

– das Protokoll der Sitzung des Direktoriums vom 29. Januar 2013;

– die Schreiben ihrer Personalabteilung, RH/P&O/2009-0083 vom 26. Juni 2009 und personnel/ASP/2013-5 vom 23. Januar 2013;

– Anhang 3 des Protokolls PV/09/09 der Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. September 2009;

– ihren Aktionsplan für die Jahre 2013 bis 2015;

– der EIB die Kosten aufzuerlegen.

Randnummer 29

Die EIB beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung / Zu den von den Klägern beantragten prozessleitenden Maßnahmen

Randnummer 30

Die Kläger beantragen prozessleitende Maßnahmen des Gerichts, mit denen die Vorlage bestimmter Unterlagen durch die EIB angeordnet wird, sofern die EIB diese Unterlagen nicht unaufgefordert vorlegt.

Randnummer 31

Jedoch ist einerseits festzustellen, dass die Kläger die Vorlage der geforderten Dokumente durch die EIB im Anhang ihrer Klagebeantwortung anerkannt und zugleich festgestellt haben, dass der Beschluss vom 22. September 2009 nicht vorgelegt worden ist.

Randnummer 32

Andererseits hat das Gericht die EIB durch die oben in Rn. 26 genannten prozessleitenden Maßnahmen aufgefordert, den Beschluss vom 22. September 2009 vorzulegen. Die EIB ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

Randnummer 33

Es ist deshalb nicht mehr über die von den Klägern beantragten prozessleitenden Maßnahmen zu entscheiden.

Zu den Aufhebungsanträgen

Randnummer 34

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Aufhebungsanträge getrennt zu prüfen sind, soweit sie sich einerseits gegen den Artikel vom 5. Februar 2013 und das Informationsschreiben vom 15. Februar 2013 und andererseits gegen die Entscheidungen in den Gehaltsabrechnungen der Kläger für Februar 2013 und die Folgemonate richten.

Zu den gegen den Artikel vom 5. Februar 2013 und das Informationsschreiben vom 15. Februar 2013 gerichteten Anträgen

Randnummer 35

Als Erstes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass rein interne Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten einer Sonderregelung unterliegen. Diese Rechtsstreitigkeiten, die ihrem Wesen nach den Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen der Europäischen Union und ihren Beamten oder Bediensteten ähneln, unterliegen der gerichtlichen Kontrolle gemäß Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1976, Mills/EIB, 110/75 , EU:C:1976:88 , Rn. 5 bis 18 , und vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T-7/98, T-208/98 und T-109/99 , EU:T:2001:69 , Rn. 93 , 94 und 100 ).

Randnummer 36

Außerdem hat der Verwaltungsrat am 20. April 1960 eine auf die Bediensteten der EIB anwendbare und, soweit es um den vorliegenden Rechtsstreit geht, zuletzt am 1. Januar 2009 geänderte Personalordnung erlassen (im Folgenden: Personalordnung). Art. 41 Abs. 1 der Personalordnung bestimmt: „Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der [EIB] und den Bankangehörigen, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis beziehen, ist der Gerichtshof der Europäischen [Union] zuständig.“

Randnummer 37

Von den Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten können also nur Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis beziehen, vor das Gericht gebracht werden. Folglich können sich die Bediensteten der EIB zwar unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines Rechtsstreits, der sich auf das einzelne Rechtsverhältnis bezieht, auf die Rechtswidrigkeit von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung berufen, doch können sie deren Aufhebung nicht unmittelbar beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2011, De Nicola/EIB, F-13/10 , EU:F:2011:161 , Rn. 54 ).

Randnummer 38

Zweitens kann nach ständiger Rechtsprechung eine rein informative Handlung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, da sie weder die Interessen des Adressaten beeinträchtigen noch dessen Rechtslage gegenüber derjenigen vor Annahme dieser Handlung ändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11 , EU:T:2012:661 , Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 39

Im vorliegenden Fall beschränken sich der Artikel vom 5. Februar 2013 und die Mitteilung vom 15. Februar 2013 entgegen der Auffassung der Kläger darauf, das Personal der EIB über die Annahme der Entscheidung vom 29. Januar 2013 zu unterrichten, die darauf gerichtet ist, rechtliche Wirkungen gegenüber einer Gruppe von Personen, nämlich generell abstrakt gegenüber den Bediensteten der EIB, zu entfalten, und die deshalb eine allgemeine Maßnahme darstellt. Daraus ergibt sich, dass dieser Artikel und diese Mitteilung zum einen selbst keine Handlungen mit individueller Geltung darstellen und zum anderen einen ausschließlich informativen Charakter haben und deshalb keine beschwerenden Maßnahmen darstellen.

Randnummer 40

Die auf Aufhebung des Artikels vom 5. Februar 2013 und der Mitteilung vom 15. Februar 2013 gerichteten Anträge sind deshalb in doppelter Hinsicht unzulässig.

Zu den gegen die in den Gehaltsabrechnungen der Kläger für Februar 2013 und die Folgemonate enthaltenen Entscheidungen gerichteten Anträgen

Randnummer 41

Die Kläger machen im Wege der Einrede geltend, dass die Entscheidungen vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013, mit denen die in den Gehaltsabrechnungen für Februar 2013 und die Folgemonate enthaltenen Entscheidungen durchgeführt worden seien, rechtswidrig seien.

Randnummer 42

Die Kläger stützen diese Einrede der Rechtswidrigkeit auf drei Klagegründe, nämlich erstens auf die Verletzung des Beschlusses vom 22. September 2009, zweitens auf die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und drittens auf die Verletzung der Grundbedingungen ihrer Arbeitsverträge.

Randnummer 43

Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Kläger geltend, die Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013 seien rechtswidrig, da sie, soweit es um die Anpassung der Grundgehaltstabelle für 2013 gehe, unter Missachtung der Methode von 2009, die durch den Beschluss vom 22. September 2009 angenommen worden sei, zustande gekommen seien.

Randnummer 44

Insoweit stellt die EIB nicht in Abrede, dass die Anwendung der Methode von 2009 im Jahr 2013 zu einer Erhöhung der Grundgehaltstabelle um 3,6 % hätte führen müssen und dass folglich die Erhöhung dieser Tabelle um 1,8 %, die sich aus den Entscheidungen vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013 ergibt, dazu geführt hat, dass diese Methode für das Jahr 2013 nicht angewendet worden ist.

Randnummer 45

Die EIB macht jedoch geltend, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die Methode von 2009 für das Jahr 2013 anzuwenden. Erstens erklärt sie, dass diese Methode lediglich eine einfache interne Richtlinie ohne zwingenden Charakter sei. Zweitens habe der Verwaltungsrat im Übrigen diese Methode durch den Beschluss vom 18. Dezember 2012 geändert. Drittens seien die Umstände der Wirtschaftskrise jedenfalls ein Fall höherer Gewalt, der eine Abkehr von dieser Methode rechtfertige.

Randnummer 46

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beziehungen zwischen den Klägern und der EIB, auch wenn sie vertraglichen Ursprungs sind, im Wesentlichen einer normativen Regelung unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB, F-83/12 , EU:F:2014:15 , Rn. 107 , und vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB, F-73/12 , EU:F:2014:16 , Rn. 55 ). Art. 29 (seit April 2012 Art. 31) der Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank bestimmt, dass die für die Bankangehörigen geltenden Vorschriften durch den Verwaltungsrat festgesetzt werden und dass das Direktorium die Verfahren zur Umsetzung dieser Vorschriften festlegt.

Randnummer 47

So bestimmt Art. 20 Abs. 1 der Personalordnung: „Die Grundgehaltstabelle für die in Art. 14 definierten Laufbahngruppen ergibt sich aus Anhang I [dieser] Verordnung.“ Anhang I dieser Verordnung bestimmt seinerseits, dass „die Grundgehaltstabelle … regelmäßig aktualisiert [wird]“.

Randnummer 48

Die EIB verfügt aufgrund dieser Vorschriften über einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung und bei der einseitigen Änderung der Vergütung ihrer Mitarbeiter (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T-241/14 P , EU:T:2016:103 , Rn. 51 und 57 , und vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T-240/14 P , EU:T:2016:104 , Rn. 39 und 44 ) und damit bei der Festlegung und der Aktualisierung der Grundgehaltstabelle dieser Mitarbeiter.

Randnummer 49

Im Rahmen dieses Ermessensspielraums kann die EIB jedoch entscheiden, vorab zunächst und für einen bestimmten Zeitraum Kriterien festzulegen, anhand derer sodann regelmäßige Anpassungen der Grundgehaltstabelle ihres Personals festgelegt werden, und sich so selbst verpflichten, diese Kriterien bei den jährlichen Anpassungen dieser Tabelle innerhalb dieses Zeitraums zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1973, Kommission/Rat, 81/72 , EU:C:1973:60 , Rn. 11 , vom 26. Juni 1975, Kommission/Rat, 70/74 , EU:C:1975:93 , Rn. 20 und 21 , und vom 24. November 2010, Kommission/Rat, C-40/10 , EU:C:2010:713 , Rn. 64 und 71 ).

Randnummer 50

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Verwaltungsrat mit Beschluss vom 22. September 2009 eine Methode zur jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle für einen Zeitraum von sieben Jahren angenommen hat.

Randnummer 51

Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob diese Methode, wie es die Kläger behaupten, zwingenden Charakter hat oder ob sie eine einfache interne Richtlinie ist, wie die EIB vorträgt.

Randnummer 52

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Beschluss vom 22. September 2009 auf Vorschlag des Direktoriums und nach Stellungnahme des Vergütungsunterausschusses durch den Verwaltungsrat, das gemäß dem seinerzeit anwendbaren Art. 29 der Geschäftsordnung der EIB für die Festsetzung von Vorschriften für die Bankangehörigen zuständige Organ, angenommen worden ist.

Randnummer 53

Sodann ist unstreitig, dass die oben in den Rn. 3 und 5 beschriebene Methode von 2009 die Kriterien, die es erlauben, die jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle zu berechnen, für einen Zeitraum von sieben Jahren präzise und abschließend bestimmt. Indem er diese Methode verabschiedet hat, hat der Verwaltungsrat also konkrete Vorschriften zur Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 der Personalordnung und von Anhang I dieser Verordnung festgesetzt, deren Zweck es ist, den Ermessensspielraum der EIB bei der Festlegung der jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle zu regeln und folglich zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2010, Kommission/Rat, C-40/10 , EU:C:2010:713 , Rn. 67 und 68 ).

Randnummer 54

Schließlich ergibt sich aus dem Wortlaut des Beschlusses vom 22. September 2009 und den Umständen seines Zustandekommens, dass die EIB entgegen ihrer Behauptung diesem Beschluss einen zwingenden Charakter geben wollte, so dass dieser nicht mit einer einfachen internen Richtlinie gleichgesetzt werden kann, von der die EIB, sofern sie dies begründet hätte, hätte abweichen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1973, Kommission/Rat, 81/72 , EU:C:1973:60 , Rn. 8 ).

Randnummer 55

Dieser Feststellung kann die EIB auch nicht entgegenhalten, dass erstens die Methode von 2009 eine Korrektur im Jahr 2013 vorsah, zweitens diese Methode, anders als das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, keine Ausnahmeregelung vorsah, drittens der Vergütungsausschuss in der Stellungnahme vom Dezember 2012 vorgeschlagen hatte, in den Jahren der Wirtschaftskrise eine größere Flexibilität anzuwenden, und viertens die Methode von 2009 im Jahr 2012 nur auf bestimmte Gruppen von Bediensteten angewendet wurde, nachdem sie im Jahr 2011 nur mit Mühe angewendet worden war.

Randnummer 56

Erstens ist nämlich der in der Methode von 2009 präzise definierte Korrekturmechanismus für 2013 Bestandteil der Anwendungsmodalitäten dieser Methode. Diese Korrektur hatte ausschließlich den Zweck, für das Jahr 2013 die Anpassung der Grundgehaltstabelle für den Fall, dass die Methode von 2009 für die Jahre 2010 bis 2012 nicht zu einer Indexierung dieser Tabelle gemäß der tatsächlich im Laufe dieser Jahre festgestellten Inflationsrate geführt hätte, zu überarbeiten. Es ist wichtig, wie bereits oben in Rn. 9 geschehen, darauf hinzuweisen, dass die Erhöhung der Grundgehaltstabelle um 3,6 % aufgrund der Anwendung der Methode von 2009 im Jahr 2013 insbesondere die für 2013 vorgesehene Korrektur berücksichtigt. Diese Korrektur stellt deshalb weder eine Ausnahme dar, die es der EIB erlaubt, von dieser Methode abzuweichen, noch einen Faktor, der den nicht zwingenden Charakter der Methode von 2009 beweist, sondern ist vielmehr ein weiteres Element, das ihren zwingenden Charakter verstärkt.

Randnummer 57

Zweitens steht zwar fest, dass der Beschluss vom 22. September 2009, anders als Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union, das ursprünglich durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind ( ABl. 1968, L 56, S. 1 ), eingeführt wurde, keine Bestimmung enthält, die es gestattet, im Fall der Feststellung einer Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Union von der Methode von 2009 abzuweichen. Das Bestehen oder Fehlen einer Ausnahmeregelung ist jedoch für sich genommen für die Beurteilung der Frage, ob die Methode von 2009 zwingenden Charakter hat oder nicht, ohne jede Bedeutung.

Randnummer 58

Drittens hat der Vergütungsausschuss in seiner Stellungnahme vom Dezember 2012 ausdrücklich vorgeschlagen, die Methode von 2009 zu ändern und Bestimmungen hinzuzufügen, die eine größere Flexibilität im Fall einer Wirtschaftskrise ermöglichen, was dafür spricht, dass im Jahr 2013 ohne eine solche Änderung die Methode von 2009 hätte angewendet werden müssen.

Randnummer 59

Viertens hat der Umstand, dass die Methode von 2009 im Jahr 2012 nur partiell angewendet wurde, weil die jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle eines Teils der Bediensteten, nämlich des Führungspersonals, niedriger war als die von dieser Methode vorgesehene, keine Auswirkung auf die Feststellung, dass diese Methode, die im Übrigen in den Jahren 2010 und 2011 auf das ganze Personal korrekt angewendet wurde, zwingenden Charakter hat.

Randnummer 60

Daraus folgt, dass die EIB sich mit dem Beschluss vom 22. September 2009 durch eine autonome Entscheidung für deren Gültigkeitsdauer, nämlich sieben Jahre, selbst verpflichtet hat, bei der Ausübung des von der Personalordnung eingeräumten Ermessensspielraums die Methode von 2009 zu beachten. Die EIB kann sich deshalb im Rahmen der jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle ihres Personals nicht auf einen Ermessensspielraum berufen, der über die von dieser Methode festgelegten Kriterien hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2010, Kommission/Rat, C-40/10 , EU:C:2010:713 , Rn. 71 ).

Randnummer 61

Außerdem ist festzustellen, dass die in der Methode von 2009 genannten Kriterien es gestatten, den Betrag der jedes Jahr vorzunehmenden Erhöhung der Grundgehaltstabelle präzise zu bestimmen, so dass diese Methode der EIB bei den jährlichen Entscheidungen über die Anpassung dieser Tabelle gar keinen Ermessensspielraum einräumt. Dies war im Übrigen die Intention des Aufsichtsrats, als er diese Methode wählte. Es ergibt sich nämlich aus der oben in Rn. 7 genannten Stellungnahme des Präsidenten der EIB vom 25. September 2009, dass der Verwaltungsrat die regelmäßigen Anpassungen der Grundgehaltstabelle von einer „einfacheren und transparenteren“ Methode abhängig machen wollte.

Randnummer 62

Unter diesen Umständen ist die Behauptung der EIB, die Methode habe keinen zwingenden Charakter oder sei flexibel, zurückzuweisen.

Randnummer 63

Zweitens ist zu prüfen, ob die Methode von 2009 im Jahr 2013 noch anwendbar war, wie von den Klägern vorgetragen, oder ob sie zu diesem Zeitpunkt durch den Beschluss vom 18. Dezember 2012 geändert worden war, wie es die EIB vorträgt.

Randnummer 64

Insoweit ist zum einen festzustellen, dass der Beschluss vom 18. Dezember 2012 nicht nur keine Bestimmung enthält, die den Beschluss vom 22. September 2009 aufhebt, aussetzt oder ändert, sondern dass er auch in keiner Weise auf diesen Beschluss Bezug nimmt.

Randnummer 65

Zum anderen sind diese Beschlüsse, obwohl sie beide vom gleichen Organ stammen und nach dem gleichen Verfahren angenommen worden sind, von unterschiedlicher Natur und haben verschiedene Gegenstände. Der Beschluss vom 22. September 2009 hat, auch wenn er im Rahmen der Erstellung des Budgets für das Jahr 2010 ergangen ist, einen regelnden und mehrjährigen Charakter, da er eine Methode vorsieht, die für mehrere Jahre die jährliche Anpassung eines Elements der Vergütung des Personals, nämlich die Grundgehaltstabelle, regelt. Dagegen handelt es sich bei dem Beschluss vom 18. Dezember 2012 um eine im Wesentlichen das Budget betreffende Handlung, die den Aktionsplan der EIB für die Jahre 2013 bis 2015 festlegt und in diesem Rahmen den Satz der Erhöhung des Budgets der Personalausgaben für das aktive Personal in einem bestimmten Jahr, vorliegend das Jahr 2013, bestimmt und von der nicht behauptet wird, dass sie Vorschriften über die Bezüge des Personals der EIB enthalte.

Randnummer 66

Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Beschluss vom 18. Dezember 2012 die Methode von 2009 geändert hat. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass dies, aus den gleichen Gründen und umso mehr, als er vom Direktorium und nicht vom Verwaltungsrat stammt, für den Beschluss vom 29. Januar 2013 gilt.

Randnummer 67

Drittens ist der Vortrag der EIB, die wirtschaftliche Situation im Herbst 2012 habe einen Fall höherer Gewalt dargestellt, der die Nichtanwendung der Methode von 2009 im Jahr 2013 gerechtfertigt habe, zu prüfen.

Randnummer 68

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der höheren Gewalt zwar nach der Rechtsprechung keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, er jedoch verlangt, dass der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteile vom 8. März 1988, McNicholl, 296/86 , EU:C:1988:125 , Rn. 11 , vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08 , EU:C:2010:115 , Rn. 85 , und vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13 , EU:T:2016:378 , Rn. 76 ).

Randnummer 69

Vorliegend ergibt sich aus der oben in Rn. 10 in Erinnerung gerufenen Begründung der Stellungnahme vom Dezember 2012 sowie aus dem Wortlaut der oben in Rn. 12 erwähnten internen Mitteilung, dass die EIB in ihren Beschlüssen vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013 von der Methode von 2009 Abstand genommen hat, um der in den Mitgliedstaaten herrschenden wirtschaftlichen, sozialen und politischen Situation Rechnung zu tragen und um den Eindruck einer gerechten Behandlung der nationalen und europäischen Angelegenheiten zu vermitteln.

Randnummer 70

Zum einen ist jedoch festzustellen, dass die EIB sich zwar auf eine Wirtschaftskrise beruft, jedoch keine Details oder Zahlen zur Schwere dieser Krise und zu deren Auswirkung auf ihre eigene finanzielle Situation vorträgt. Insbesondere beweist die EIB nicht und trägt nicht einmal vor, dass es ihr unmöglich oder zumindest übermäßig schwierig gewesen sei, die Ausgaben infolge der Anwendung der Methode von 2009 zu finanzieren, wie dies anfangs von der Generaldirektion Personal und dann vom Direktorium vorgeschlagen worden war.

Randnummer 71

Zum anderen ergibt sich aus dem oben in Rn. 7 zusammengefassten Wortlaut des am 25. September 2009 vom Präsidenten der EIB an das Personal gerichteten Schreibens, dass die EIB bei der Verabschiedung der Methode von 2009 den Kontext der Wirtschaftskrise berücksichtigt hat. Unter diesen Umständen, und da die EIB keine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zwischen September 2009 und Herbst 2012 vorträgt, bleibt sie umso mehr den Beweis schuldig, dass die bei Verabschiedung der Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013 herrschende Wirtschaftslage zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Beschlusses vom 22. September 2009 unvorhersehbar war.

Randnummer 72

Daraus folgt, dass die EIB nicht nachgewiesen hat, dass die wirtschaftlichen und sozialen Umstände oder die politischen Zwänge, auf die sie sich beruft, einen Umstand darstellten, der anomal und unvorhersehbar war und dessen Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Randnummer 73

Unter diesen Bedingungen und in Anbetracht des oben in den Rn. 57 und 61 festgestellten Umstands, dass die Methode von 2009 keine Ausnahmeregelung enthält und der EIB keinen Ermessensspielraum lässt, ist die von der EIB geltend gemachte Wirtschaftskrise nicht geeignet, im Jahr 2013 eine niedrigere Anpassung der Grundgehaltstabelle ihres Personals zu rechtfertigen als diejenige, die sich aus der Methode von 2009 ergibt.

Randnummer 74

Folglich ergibt sich aus dem Vorstehenden, ohne dass es einer Prüfung des zweiten und des dritten von den Klägern geltend gemachten Klagegrundes bedürfte, dass die Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013 gegen den Beschluss vom 22. September 2009 verstoßen haben und deshalb rechtswidrig sind.

Randnummer 75

Die in den Gehaltsabrechnungen der Kläger für den Monat Februar 2013 und die Folgemonate enthaltenen, auf die Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 und vom 29. Januar 2013 gestützten Entscheidungen, die Grundgehaltstabelle nur um 1,8 % zu erhöhen, sind deshalb rechtswidrig und müssen folglich aufgehoben werden.

Schadensersatzanspruch

Randnummer 76

Was erstens den von den Klägern geltend gemachten finanziellen Schaden anbelangt, ist festzustellen, dass es der EIB gemäß Art. 266 AEUV obliegt, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit jede für den gerechten Ausgleich des Nachteils, den die Kläger infolge der aufgehobenen Handlungen erlitten haben, erforderliche Handlung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 15. September 2005, Casini/Kommission, T-132/03 , EU:T:2005:324 , Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung), unbeschadet der Möglichkeit für die Kläger, gegen die von der EIB in Durchführung des vorliegenden Urteils ergriffenen Maßnahmen Klage zu erheben. Unter diesen Voraussetzungen sind die auf den Ersatz des finanziellen Schadens gerichteten Schadensersatzanträge der Kläger verfrüht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2011, Larue und Seigneur/EZB, F-84/09 , EU:F:2011:71 , Rn. 64 , und vom 29. September 2011, Bowles u. a./EZB, F-114/10 , EU:F:2011:173 , Rn. 79 und 80 ).

Randnummer 77

Was zweitens den immateriellen Schaden anbelangt, den die Kläger angeblich erlitten haben, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein kann, den die Maßnahme möglicherweise verursacht hat, es sei denn, der Kläger weist nach, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C-343/87 , EU:C:1990:49 , Rn. 27 bis 29 , und vom 9. Dezember 2010, Kommission/Strack, T-526/08 P , EU:T:2010:506 , Rn. 58 ).

Randnummer 78

Vorliegend beschränken sich die Kläger darauf, zu behaupten, einen immateriellen Schaden durch den Umstand, dass sie über die Entwicklung ihrer Bezüge im Ungewissen gewesen seien, erlitten zu haben, ohne jedoch etwas zu der Schwere und zu den Folgen dieser Ungewissheit für sie vorzutragen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Artikel vom 5. Februar 2013 und der Mitteilung vom 15. Februar 2013, dass die Kläger schon vor Erhalt ihrer Gehaltsabrechnungen für Februar 2013, die erstmals die Anpassung der für 2013 beschlossenen Grundgehaltstabelle um 1,8 % vornahmen, über die Höhe dieser Anpassung informiert worden waren, so dass die behauptete Ungewissheit nicht nachgewiesen werden kann. Unter diesen Bedingungen ist festzustellen, dass der Antrag nicht den geringsten Nachweis zur Höhe des angeblich von den Klägern erlittenen Schadens, noch umso weniger zu der Frage, ob dieser Schaden möglicherweise vollständig durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse ausgeglichen wird, enthält.

Randnummer 79

Nach alledem sind die Schadensersatzansprüche der Kläger abzuweisen.

Kosten

Randnummer 80

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Randnummer 81

Da die EIB mit ihren Anträgen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kläger die Kosten aufzuerlegen.

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