Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 12.03.2021 – T-50/20
- Spruchkörper
- Zehnte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2021:141
Gründe
Die Klage wird abgewiesen.
Der Antrag der Lettischen Republik auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.
Die PNB Banka AS trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Ausnahme der durch den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.
Die PNB Banka, die EZB und die Republik Lettland tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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