Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 17.06.2009 – T-50/07
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:206
Tenor
1. Die Entscheidung 2006/932/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr bestimmte von der Portugiesischen Republik im Bereich der Kulturpflanzen (Hartweizen) im Wirtschaftsjahr 2003 getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Juni 2009 – Portugal/Kommission / (Rechtssache T-50/07)
„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Kulturpflanzen – Hartweizen – Frist von 24 Monaten – Erste Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 – Kontrollen an Ort und Stelle – Fernerkundung – Wirksamkeit der Kontrollen – Ergebnisse der Überprüfungen – Vom betreffenden Mitgliedstaat zu treffende Abhilfemaßnahmen – Vorliegen eines finanziellen Schadens für den EAGFL“
1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss (Verordnungen Nr. 729/70 des Rates, Art. 5 Abs. 2 Buchst. c und Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5; Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1, 2 und 4) (vgl. Randnrn. 27-30, 32-34, 74-77, 84-87, 95-97)
2. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL (Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission, Art. 6 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 101-102)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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