Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 08.07.2008 – T-50/03
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:252
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Saint-Gobain Gyproc Belgium NV trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008 – Saint-Gobain Gyproc Belgium/Kommission / (Rechtssache T-50/03)
„Wettbewerb – Kartelle – Gipsplattenmarkt – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbuße – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände“
1. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 42-50, 57, 105-106)
2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Notwendigkeit, den Umsatz der betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen und die Verhältnismäßigkeit der Geldbußen zu den Umsatzzahlen sicherzustellen – Fehlen – Notwendigkeit, die bescheidene Größe oder die auf eine Ware beschränkte Tätigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen – Fehlen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 83-85, 88, 93-95)
3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Rolle oder Mitläuferrolle des Unternehmens – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3) (vgl. Randnrn. 119-121,124-125)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Beendigung der Zuwiderhandlung nach dem Eingreifen der Kommission – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3) (vgl. Randnrn. 133-136)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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