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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 08.07.2008 – T-50/03

Saint-Gobain Gyproc Belgium NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbuße - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:252

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Saint-Gobain Gyproc Belgium NV trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008 – Saint-Gobain Gyproc Belgium/Kommission / (Rechtssache T-50/03)

„Wettbewerb – Kartelle – Gipsplattenmarkt – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbuße – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände“

1. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 42-50, 57, 105-106)

2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Notwendigkeit, den Umsatz der betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen und die Verhältnismäßigkeit der Geldbußen zu den Umsatzzahlen sicherzustellen – Fehlen – Notwendigkeit, die bescheidene Größe oder die auf eine Ware beschränkte Tätigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen – Fehlen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 83-85, 88, 93-95)

3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Rolle oder Mitläuferrolle des Unternehmens – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3) (vgl. Randnrn. 119-121,124-125)

4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Beendigung der Zuwiderhandlung nach dem Eingreifen der Kommission – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3) (vgl. Randnrn. 133-136)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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