Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 10.02.2000 – T-5/99
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2000:37
Orientierungssatz
$$Eine Klage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur dann zulässig, wenn diese ein Rechtsschutzinteresse hat.
Folglich ist die von einem Bieter gegen die stillschweigende Weigerung, ihn schriftlich über die Bekanntmachung der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu informieren, erhobene Nichtigkeitsklage unzulässig, wenn er bereits vor Erhebung dieser Klage alle Informationen, die Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt sein könnten, erhalten und damit das von ihm verfolgte Ziel erreicht hatte, nämlich die Angaben zu erlangen, die erforderlich sind, um ihm die gerichtliche Anfechtung der Entscheidung über die Vergabe des streitigen Auftrags und die damit einhergehende Zurückweisung seines Angebots zu ermöglichen. (vgl. Randnrn. 36, 39)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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