Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 06.09.2013 – T-493/10
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2013:398
Gründe
Folgende Rechtsakte werden, soweit sie die Persia International Bank plc betreffen, für nichtig erklärt:
— Nr. 4 der Tabelle B des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP;
— Nr. 2 der Tabelle B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;
— Nr. 4 der Tabelle B unter Titel I des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413;
— Nr. 4 der Tabelle B des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007;
— der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413;
— die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010;
— Nr. 4 der Tabelle B unter Titel I des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010.
Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 und den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung gelten in Bezug auf die Persia International Bank bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 fort.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Persia International Bank entstanden sind.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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