Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 14.10.2011 – T-489/11 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:597
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Oktober 2011 – Rousse Industry/Kommission / (Rechtssache T-489/11 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Einreichung eines ergänzenden Schriftsatzes, um Mängel zu heilen – Unvereinbarkeit mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 5-6, 15-16)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Schaden, der später wieder gutgemacht werden kann – Schaden, der nicht als nicht wieder gutzumachend betrachtet werden kann (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 8-9, 12-13)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission, mit dem die Rückforderung staatlicher Beihilfen angeordnet wird – Rechtsschutzmöglichkeiten vor einem nationalen Gericht gegen die nationalen Durchführungsmaßnahmen – Möglichkeit, den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens abzuwenden (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnr. 14)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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