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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 28.06.2011 – T-487/09

ReValue Immobilienberatung GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ReValue - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:317

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die ReValue Immobilienberatung GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2011 – ReValue Immobilienberatung/HABM (ReValue) / (Rechtssache T-487/09)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ReValue – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Absolutes Eintragungshindernis − Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Dienstleistung dienen können (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 58, 69-73)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

ReValue Immobilienberatung GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke ReValue für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 42 und 45 – Anmeldung Nr. 6784292

Entscheidung des Prüfers:

Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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