Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 28.06.2011 – T-487/09
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:317
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die ReValue Immobilienberatung GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2011 – ReValue Immobilienberatung/HABM (ReValue) / (Rechtssache T-487/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ReValue – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Absolutes Eintragungshindernis − Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Dienstleistung dienen können (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 58, 69-73)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
ReValue Immobilienberatung GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke ReValue für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 42 und 45 – Anmeldung Nr. 6784292
Entscheidung des Prüfers:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-487/09 entschieden?“