Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.12.2009 – T-484/08
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:486
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Longevity Health Products, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2009 – Longevity Health Products/HABM – Merck (Kids Vits) / (Rechtssache T-484/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Kids Vits – Ältere Gemeinschaftswortmarke VITS4KIDS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25, 38)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Longevity Health Products, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Kids Vits für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 – Anmeldung Nr. 3979143
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:
Merck KGaA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Wortmarke VIDS4KIDS für Waren der Klasse 5 – Gemeinschaftsmarke Nr. 3128196
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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