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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 09.12.2009 – T-484/08

Longevity Health Products, Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:486

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Longevity Health Products, Inc. trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2009 – Longevity Health Products/HABM – Merck (Kids Vits) / (Rechtssache T-484/08)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Kids Vits – Ältere Gemeinschaftswortmarke VITS4KIDS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25, 38)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Longevity Health Products, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke Kids Vits für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 – Anmeldung Nr. 3979143

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:

Merck KGaA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:

Wortmarke VIDS4KIDS für Waren der Klasse 5 – Gemeinschaftsmarke Nr. 3128196

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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