Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 04.10.2007 – T-481/04
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:303
Tenor
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 27. September 2004 (Sache R 328/2003‑2) wird aufgehoben.
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Advance Magazine Publishers, Inc.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2007 – Advance Magazine Publishers/HABM – Capela & Irmãos (VOGUE) / (Rechtssache T-481/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VOGUE – Ältere nationale Wortmarke VOGUE Portugal – Erstmals vor der Beschwerdekammer vorgebrachte Gesichtspunkte – Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammer“
Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 74 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 20‑21)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Advance Magazine Publishers, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke VOGUE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 25 und 41 – Anmeldung Nr. 183756
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
J. Capela & Irmãos, L da
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Wortmarke VOGUE Portugal für Waren der Klasse 25 und Unternehmenskennzeichen VOGUE – SAPATARIA
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung für die angegriffenen Waren
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-481/04 entschieden?“