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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 17.11.2009 – T-473/08

Apollo Group, Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:442

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Apollo Group, Inc. trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 17. November 2009 – Apollo Group/HABM (THINKING AHEAD) / (Rechtssache T-473/08)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke THINKING AHEAD – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29, 37)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Apollo Group, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke THINKING AHEAD für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41

Entscheidung des Prüfers:

Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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