Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 17.11.2009 – T-473/08
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:442
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Apollo Group, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 17. November 2009 – Apollo Group/HABM (THINKING AHEAD) / (Rechtssache T-473/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke THINKING AHEAD – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29, 37)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Apollo Group, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke THINKING AHEAD für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41
Entscheidung des Prüfers:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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