Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 24.11.2011 – T-471/11 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:695
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. November 2011 – Éditions Jacob/Kommission / (Rechtssache T-471/11 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Unternehmenszusammenschluss – Entscheidung, mit der der Zusammenschluss unter der Bedingung der Weiterveräußerung von Vermögenswerten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung der Kommission über die Zulassung des Erwerbers der weiterveräußerten Vermögenswerte durch das Gericht – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses, mit dem derselbe Erwerber erneut zugelassen wurde – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 30‑31)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Irreversible Änderung von Marktanteilen – Einbeziehung – Voraussetzungen – Beurteilung unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens und der Lage des Konzerns, zu dem es gehört (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 34‑35, 67‑70)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Immaterieller Schaden – Beeinträchtigung des Ansehens eines Unternehmens aufgrund der Tatsache, dass es den Zuschlag nicht erhalten hat – Entscheidung der Kommission, mit der die getroffene Wahl gebilligt wurde – Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Entscheidung und dem angeblichen Schaden – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 42‑49)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Rein hypothetischer Schaden – Ausschluss (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 59)
5. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Verlust einer Chance eines Unternehmens aufgrund der Tatsache, dass es den Zuschlag nicht erhalten hat – Entscheidung der Kommission, mit der die getroffene Wahl gebilligt wurde – Entscheidung, die zu diesem Verlust einer Chance beigetragen haben könnte – Schaden, der im Rahmen des Hauptverfahrens oder durch eine Schadensersatzklage zur Gänze ausgeglichen werden kann – Kein nicht wiedergutzumachender Charakter (Art. 268 AEUV, 278 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 60-66)
6. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Behauptete Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit und des Ansehens des klagenden Unternehmens – Situation, durch die der Bestand des klagenden Unternehmens nicht gefährdet werden kann – Aussetzung, die schwere Auswirkungen auf die Rechte und Interessen Dritter haben kann – Nichterfüllte Voraussetzung (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 74‑78)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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