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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 02.02.2012 – T-469/09

Hellenische Republik gegen Europäische Kommission. EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Verarbeitung von Tomaten und Lagerung von Reis – Schlüsselkontrollen – Integriertes System zur Verwaltung und Kontrolle bestimmter gemeinschaftlicher Beihilferegelungen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:50

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Februar 2012 – Griechenland/Kommission / (Rechtssache T-469/09)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Verarbeitung von Tomaten und Lagerung von Reis – Schlüsselkontrollen – Integriertes System zur Verwaltung und Kontrolle bestimmter gemeinschaftlicher Beihilferegelungen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 29‑34, 78)

2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestellte Gründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 47)

3. Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt – Kein Ermessen der Mitgliedstaaten – Nichtdurchführung – Rechtfertigung – Größere oder gleiche Wirksamkeit eines anderen Kontrollsystems – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 80)

4. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem – Möglichkeit für die Kommission, die Übernahme sämtlicher Kosten abzulehnen – Anwendung einer pauschalen Berichtigung – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7; Verordnung Nr. 2148/96 der Kommission, Art. 4 und 6) (vgl. Randnrn. 137, 140‑147)

5. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Verstoß – Rechtfertigung mit praktischen Schwierigkeiten – Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 150‑152)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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