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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 10.09.2008 – T-465/04

Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Informationsdienstleistungen und damit zusammenhängende Lieferungen für die Informationssysteme der Generaldirektion Fischerei - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:324

Tenor

1. Die Entscheidung der Kommission, im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens FISH/2004/02 das Angebot der Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt die gesamten Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. September 2008 – Evropaïki Dynamiki/Kommission / (Rechtssache T-465/04)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Informationsdienstleistungen und damit zusammenhängende Lieferungen für die Informationssysteme der Generaldirektion Fischerei – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Begründungspflicht“

1. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Antrag, einem Organ eine Anweisung zu erteilen – Unzulässigkeit (Art. 230 EG und 233 EG) (vgl. Randnr. 35)

2. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Abschluss eines Vertrags nach Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Randnr. 45)

3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht anzunehmen (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149) (vgl. Randnrn. 47-50, 54-55, 59, 76-80)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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