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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 03.07.2007 – T-458/04

Au Lys de France SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Wettbewerb - Marktbeherrschende Stellung - Vergabe von Verkaufsflächen für Einzelhandelsgeschäfte auf dem Flughafen Roissy-Charles-de-Gaulle durch den Betreiber Aéroports de Paris - Zurückweisung einer Beschwerde - Anfechtungsklage - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:195

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Au Lys de France SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 3. Juli 2007 – Au Lys de France/Kommission / (Rechtssache T-458/04)

„Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Vergabe von Verkaufsflächen für Einzelhandelsgeschäfte im Flughafen Roissy-Charles-de-Gaulle durch dessen Betreiber Aéroports de Paris – Zurückweisung einer Beschwerde – Nichtigkeitsklage – Mangelndes Gemeinschaftsinteresse“

1. Verfahren – Streithilfe – Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113 und 116 § 3) (vgl. Randnrn. 31-33)

2. Verfahren – Klageschrift – Juristische Person (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 5) (vgl. Randnr. 34)

3. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Pflicht der Kommission, eine Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu erlassen – Fehlen (Art. 81 EG und 82 EG) (vgl. Randnr. 70)

4. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache (Art. 81 EG und 82 EG) (vgl. Randnrn. 72, 103)

5. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Einstellung wegen der für den Beschwerdeführer bestehenden Möglichkeit, ein nationales Gericht anzurufen – Rechtmäßigkeit (Art. 81 EG und 82 EG) (vgl. Randnrn. 83, 90)

6. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 96-97)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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