Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 06.03.2012 – T-453/10
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:106
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Das Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. März 2012 – Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission / (Rechtssache T-453/10)
„Nichtigkeitsklage – EAGFL, EGFL, ELER – Vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland getätigte Ausgaben – Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben – Regionale Behörde – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Beschluss der Kommission über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, des EGFL und des ELER getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische – Klage einer regionalen Körperschaft, die solche Zahlungen erhält und die erhaltenen Mittel verwaltet – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 39, 42‑57, 65)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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