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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 07.10.2010 – T-452/08

DHL Aviation und DHL Hub Leipzig GmbH gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen – Luftfracht – Garantien in Bezug auf den Betrieb des neuen europäischen Drehkreuzes der Gesellschaft DHL auf dem Flughafen Leipzig-Halle – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:427

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die DHL Aviation SA/NV und die DHL Hub Leipzig GmbH tragen die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Oktober 2010 – DHL Aviation und DHL Hub Leipzig/Kommission / (Rechtssache T-452/08)

„Staatliche Beihilfen – Luftfracht – Garantien in Bezug auf den Betrieb des neuen europäischen Drehkreuzes der Gesellschaft DHL auf dem Flughafen Leipzig-Halle – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird“

1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage des Beihilfeempfängers – Zulässigkeit (vgl. Randnr. 26)

2. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Rückforderungspflicht – Bedeutung – Wiederherstellung der früheren Lage (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 32)

3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Den Empfängern einer staatlichen Beihilfe gewährter Vorteil – Staatsgarantien – Unwirksamkeit von Vertragsklauseln, mit denen die Staatsgarantie gewährt wird, nach nationalem Recht – Keine Auswirkung auf die Einstufung als Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 38, 40)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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