Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 14.10.2026 – T-451/25
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2026:669
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Mega Pop podjetje za oglaševanje na prostem d.o.o. trägt die Kosten.
Gründe
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Mega Pop prodjetje za oglaševanje na prostem d.o.o., die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Mai 2025 (Sache R 1259/2024-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 17. August 2016 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf internationale Registrierung der Wortmarke FIND MY CAR mit Benennung der Europäischen Union.
Am 19. Dezember 2017 wurde die oben in Rn. 2 genannte Marke als internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union eingetragen.
Am 13. März 2023 beantragte die andere Beteiligte, die Apple Inc., beim EUIPO gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) die Erklärung des Verfalls der oben in Rn. 2 genannten Marke.
Am 8. Juni 2023 teilte das EUIPO der Klägerin mit, dass es die von ihr am 31. Mai 2023 vorgelegten zusätzlichen Beweise wegen ihrer materiellen Form und des Ablaufs der Frist für den Nachweis der Benutzung der angegriffenen Marke zurückweise. Am 27. Juni 2023 teilte das EUIPO der Klägerin mit, dass diese von ihr am 13. Juni 2023 in Form von Hyperlinks vorgelegten zusätzlichen Beweise wegen ihres technischen Formats nicht als gültige Beweise angesehen werden könnten.
Mit Entscheidung vom 25. April 2024 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke in vollem Umfang statt, da der Umfang ihrer Benutzung nicht nachgewiesen worden sei.
Am 21. Juni 2024 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 25. April 2024 Beschwerde beim EUIPO ein.
Am 30. August 2024 lief die in Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Frist von vier Monaten für die Einreichung der Beschwerdebegründung bei der Beschwerdekammer (im Folgenden: Viermonatsfrist) ab.
Am 2. September 2024 teilte das EUIPO der Klägerin mit, dass die Beschwerde als unzulässig angesehen werden könne, da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Beschwerdebegründung eingereicht worden sei, und forderte die Klägerin auf, alle Bemerkungen und Belege vorzulegen, die dieses Versäumnis erklären könnten.
Am 13. September 2024 wurde das EUIPO mit Schreiben im Namen der Klägerin und der SOLAR MARKET LLC mit Sitz in Kyjiw (Ukraine) darüber informiert, dass die angegriffene Marke durch einen Abtretungsvertrag vom 1. Juli 2024 auf Letztere übertragen worden sei. Mit diesem Schreiben wurde das EUIPO ersucht, den Beschluss EX-24-5 des Exekutivdirektors des EUIPO vom 11. Juni 2024 über die Verlängerung der Fristen für Verfahrensbeteiligte mit Wohnsitz oder Sitz in der Ukraine (im Folgenden: Beschluss EX-24-5) anzuwenden und die in diesem Beschluss vorgesehene Verlängerung von Fristen bis zum 16. September 2024 zu gewähren (im Folgenden: verlängerte Frist). Dieses Schreiben enthielt einen hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 104 Abs. 1 bis 3 der Verordnung 2017/1001.
Am selben Tag reichten die Klägerin und SOLAR MARKET eine Beschwerdebegründung ein.
In einem Schreiben vom 12. November 2024 wies das EUIPO darauf hin, dass es möglich sei, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 104 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 als nicht gestellt gelte, wenn die hierfür geschuldete Gebühr nicht entrichtet worden sei.
Am 15. November 2024 stellten die Klägerin und SOLAR MARKET einen erneuten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wiesen beim EUIPO darauf hin, dass sie keine Zahlungsaufforderung der hierfür geschuldeten Gebühr erhalten hätten.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig zurück und erlegte SOLAR MARKET die Kosten mit der Begründung auf, dass die Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung abgelaufen gewesen sei, da SOLAR MARKET die im Beschluss EX-24-5 vorgesehene Fristverlängerung nicht in Anspruch nehmen könne und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 104 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 als nicht gestellt gelte, weil die entsprechende Gebühr nicht entrichtet worden sei.
Am 19. Juni 2025 wurde dem EUIPO mitgeteilt, dass die angegriffene Marke an die Klägerin rückübertragen worden sei.
Anträge der Parteien
Nach dem letzten Stand ihrer Anträge, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden sind, beantragt die Klägerin,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
Nach dem letzten Stand ihrer Anträge, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden sind, beantragt die Streithelferin,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Die Klägerin stützt ihren Aufhebungsantrag im Wesentlichen auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens eine fehlerhafte Anwendung des Beschlusses EX-24-5, zweitens die ungerechtfertigte Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und drittens die Nichtberücksichtigung der gutgläubig vorgelegten zusätzlichen Beweise rügt.
Zum ersten Klagegrund: f ehlerhafte Anwendung de s Beschlusses EX-24-5
Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe den Beschluss EX-24-5 fehlerhaft angewandt, indem sie die Gewährung der Verlängerung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung davon abhängig gemacht habe, dass die Eintragung des Rechtsübergangs der Marke vor Ablauf der Viermonatsfrist erfolge. Nach Ansicht der Klägerin hätte SOLAR MARKET in den Genuss einer solchen Verlängerung kommen müssen, da der Rechtsübergang der angegriffenen Marke innerhalb der verlängerten Frist gemeldet worden sei und SOLAR MARKET als neue Inhaberin der Marke ihren Sitz in der Ukraine habe.
Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung eine einheitliche Anwendung der Fristverlängerung erforderten, unabhängig davon, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Inhaber der Marke sei. Somit könne die Beschwerdekammer SOLAR MARKET die Fristverlängerung nicht deshalb vorenthalten, weil die Eintragung des Rechtsübergangs der angegriffenen Marke erfolgt sei, nachdem die Viermonatsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Eine solche Auslegung des Beschlusses EX-24-5 liefe auch seinem Ziel zuwider, die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zugunsten von Gesellschaften mit Sitz in der Ukraine zu erleichtern. Im Übrigen sei es nicht gerechtfertigt, die Fristverlängerung im Fall des Rechtsübergangs der angegriffenen Marke während des Verfahrens nicht anzuwenden, da eine solche Ausnahme im Beschluss EX-24-5 nicht vorgesehen sei.
Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 die Beschwerde innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der von der Dienststelle des EUIPO erlassenen Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde vor der Beschwerdekammer ist, schriftlich zu begründen ist.
Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) weist die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig zurück, wenn die Begründung nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eingereicht wurde.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses EX-24-5 werden alle Fristen, die zwischen dem 16. Juni 2024 und dem 15. September 2024 einschließlich ablaufen und Beteiligte in Verfahren vor dem EUIPO betreffen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Ukraine haben, bis zum 16. September 2024 verlängert.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Viermonatsfrist am 30. August 2024 abgelaufen war. SOLAR MARKET wurde am 13. September 2024 als neue Inhaberin der angegriffenen Marke in das Register des EUIPO eingetragen und reichte die Beschwerdebegründung am selben Tag, d. h. nach Ablauf der Viermonatsfrist, aber vor Ablauf der verlängerten Frist, ein.
Daher ist zu prüfen, ob sich SOLAR MARKET, die als neue Inhaberin der angegriffenen Marke nach Ablauf der Viermonatsfrist, jedoch vor Ablauf der verlängerten Frist, in das Register des EUIPO eingetragen wurde, wie von der Klägerin geltend gemacht, wirksam auf die im Beschluss EX-24-5 vorgesehene Verlängerung von Fristen berufen konnte.
Insoweit hat die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass „[n]ach Art. 20 Abs. [11] der Verordnung [2017/1001] der Rechtsnachfolger die Rechte aus der Eintragung der Unionsmarke nicht geltend machen [kann], solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist“. In Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass SOLAR MARKET die im Beschluss EX-24-5 vorgesehene Verlängerung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung nur dann hätte in Anspruch nehmen können, wenn der Rechtsübergang der angegriffenen Marke vor Ablauf der Viermonatsfrist, also vor dem 30. August 2024, in das Register eingetragen worden wäre. Schließlich hat die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass SOLAR MARKET gemäß Art. 20 Abs. 11 der Verordnung 2017/1001 gegenüber dem EUIPO und gegenüber Dritten erst ab dem 13. September 2024, dem Tag, an dem die Viermonatsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, als Inhaberin der angegriffenen Marke habe auftreten können.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 20 Abs. 1, 4 und 11 der Verordnung 2017/1001 im Fall des Rechtsübergangs einer Unionsmarke dieser in das Register des EUIPO einzutragen ist und der neue Inhaber die Rechte an der Marke erst ab dieser Eintragung geltend machen kann. Hervorzuheben ist auch, dass die Eintragung in das Register des EUIPO keine Rückwirkung entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2021, Marina Yachting Brand Management/EUIPO – Industries Sportswear [MARINA YACHTING], T-169/20, EU:T:2021:609, Rn. 64).
Daraus folgt, dass SOLAR MARKET im vorliegenden Fall angesichts der Eintragung des Rechtsübergangs der angegriffenen Marke in das Register am 13. September 2024 ab diesem Zeitpunkt Rechte aus dieser Marke geltend machen konnte und folglich berechtigt war, gegenüber dem EUIPO als Inhaberin dieser Marke aufzutreten. Daher ist SOLAR MARKET am 13. September 2024 Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer geworden. Zu diesem Zeitpunkt war aber die für die Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer geltende Frist von vier Monaten mangels Anwendung der verlängerten Frist in Bezug auf die Klägerin abgelaufen.
Zwar macht die Klägerin geltend, dass die im Beschluss EX-24-5 vorgesehene verlängerte Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem SOLAR MARKET Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer geworden sei, noch nicht abgelaufen gewesen sei, doch folgt daraus nicht, dass die Klägerin die in diesem Beschluss vorgesehene Fristverlängerung in Anspruch nehmen konnte. Wie oben in Rn. 29 ausgeführt, sieht Art. 20 der Verordnung 2017/1001 nämlich vor, dass der neue Inhaber einer Marke erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Rechtsübergang dieser Marke in das Register des EUIPO eingetragen wurde, Inhaber der mit der Marke verbundenen Rechte und damit im vorliegenden Fall Beteiligter im Verfahren vor dem EUIPO wird, wobei dieser Rechtsübergang nur für die Zukunft wirksam ist. Folglich erlaubte ihre Eintragung als neue Inhaberin der angegriffenen Marke SOLAR MARKET gemäß Art. 20 der Verordnung 2017/1001, das beim EUIPO anhängige Verfahren fortsetzen, indem sie dieses Verfahren in dem Stadium übernahm, in dem es sich zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsübergangs in das Register befand, ohne ihr Verfahrensrechte zu verleihen, über die die ehemalige Markeninhaberin, nämlich die Klägerin, zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr verfügte. In diesem Zusammenhang konnte der Beschluss EX-24-5 keine Verlängerung einer Frist bewirken, die, wie im vorliegenden Fall, zu einem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, zu dem die zur Einhaltung dieser Frist verpflichtete Verfahrensbeteiligte, also die Klägerin, nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fiel, weil sie ihren Sitz nicht in der Ukraine hatte.
Die Auslegung, wonach sich SOLAR MARKET nicht auf die im Beschluss EX-24-5 vorgesehene Fristverlängerung berufen konnte, findet in der Tatsache eine Stütze, dass nach ständiger Rechtsprechung die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung eine strikte Anwendung der Vorschriften über Verfahrensfristen erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2014, Melt Water/HABM [NUEVA], T-61/13, EU:T:2014:265, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 9. Oktober 2019, Esim Chemicals/EUIPO – Sigma-Tau Industrie Farmaceutiche Riunite [ESIM Chemicals], T-713/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:744, Rn. 34). Außerdem ist festzustellen, dass die im Beschluss EX-24-5 vorgesehene Fristverlängerung eine Ausnahme von der Anwendung der in der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen allgemeinen Fristen und insbesondere von der in Art. 68 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Viermonatsfrist darstellt. Es ist jedoch auf den Grundsatz hinzuweisen, dass Ausnahmen eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit kann sich die Klägerin zur Stützung der von ihr vertretenen Auslegung des Beschlusses EX-24-5, die dazu führen würde, dass nach Ablauf einer Frist eingetretene Umstände die mit diesem Ablauf verbundenen Wirkungen beseitigen könnten, nicht auf die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung berufen.
Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Weigerung, SOLAR MARKET die Fristverlängerung zu gewähren, allein aufgrund der Tatsache, dass sie im laufenden Verfahren Inhaberin der angegriffenen Marke geworden sei, die Folge einer willkürlichen und ungleichen Behandlung der Verfahrensbeteiligten sei, was zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes führe. Dieses Vorbringen ist jedoch unbegründet, da die Unmöglichkeit für SOLAR MARKET, die verlängerte Frist in Anspruch zu nehmen, nicht die Folge des Inhaberwechsels der angegriffenen Marke im laufenden Verfahren ist, sondern sich daraus ergibt, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem SOLAR MARKET Verfahrensbeteiligte wurde, die Viermonatsfrist bereits abgelaufen war, ohne dass, wie oben in Rn. 31 ausgeführt, der Beschluss EX-24-5 eine Verlängerung dieser Frist bewirken konnte.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie in den Rn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass SOLAR MARKET die im Beschluss EX-24-5 vorgesehene Verlängerung der Viermonatsfrist nicht in Anspruch nehmen konnte.
Diese Schlussfolgerung wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
Erstens trägt die Klägerin vor, dass eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Beschlusses EX-24-5 allein auf die Beteiligten dem Ziel dieses Beschlusses, die Einhaltung der Verfahrenspflichten für Gesellschaften mit Sitz in der Ukraine zu erleichtern, zuwiderlaufe. Die Berücksichtigung eines solchen Ziels ist jedoch für sich genommen nicht geeignet, die von der Klägerin vertretene Auslegung zu rechtfertigen, die zum einen der sich aus Art. 20 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit dem Beschluss EX-24-5 ergebenden Auslegung und zum anderen dem oben in Rn. 32 angeführten Grundsatz, dass Ausnahmen von den Vorschriften über die Verfahrensfristen eng auszulegen sind, widerspricht.
Zweitens macht die Klägerin geltend, der Beschluss EX-24-5, der zu dieser Frage nichts sage, sei dahin auszulegen, dass die verlängerte Frist auch Unternehmen zugutekommen müsse, die infolge des Rechtsübergangs der in Rede stehenden Marke während des Verfahrens Beteiligte im Verfahren vor dem EUIPO geworden seien. Hierzu ist festzustellen, dass Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 und der Beschluss EX-24-5 keine Ausnahmen von den Anwendungsvoraussetzungen vorsehen, die im Fall des Rechtsübergangs der betreffenden Marke während eines laufenden Verfahrens vor dem EUIPO gelten. In Ermangelung einer entsprechenden Bestimmung können weder Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 noch der Beschluss EX-24-5 dahin ausgelegt werden, dass es ein Wechsel des Markeninhabers während des Verfahrens ermöglicht, bereits abgelaufene Fristen wieder in Gang zu setzen. Daher kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich SOLAR MARKET ungeachtet des Ablaufs der Viermonatsfrist im vorliegenden Fall auf die verlängerte Frist berufen könne, weil sie während des Verfahrens Inhaberin der angegriffenen Marke geworden sei.
Nach alledem ist die Beschwerdekammer somit zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Beschluss EX-24-5 vorgesehene Fristverlängerung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und der am 13. September 2024 eingereichte Schriftsatz daher verspätet eingereicht wurde.
Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Mit ihrem zweiten Klagegrund wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein mit der Begründung zurückgewiesen zu haben, dass die entsprechende Gebühr nicht entrichtet worden sei, obwohl das EUIPO ihr keine Aufforderung zur Zahlung dieser Gebühr übermittelt habe und sie über eine solche Verpflichtung nicht informiert worden sei. Damit sei ihr die Möglichkeit genommen worden, dieses Versäumnis zu heilen und sich zu den Folgen der Nichtzahlung dieser Gebühr zu äußern. Folglich habe die Beschwerdekammer ihr Recht auf rechtliches Gehör, den Grundsatz der Rechtssicherheit und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf missachtet.
Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
In den Rn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidung kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Zahlung der entsprechenden Gebühr als nicht gestellt gelte.
Nach Art. 104 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 gilt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.
Im vorliegenden Fall ist allerdings festzustellen, dass weder die Klägerin noch SOLAR MARKET eine solche Gebühr entrichtet haben.
Zwar macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe es unterlassen, sie über die Pflicht zur Zahlung der Gebühr zu informieren und sie zu deren Entrichtung aufzufordern, doch ist auf Folgendes hinzuweisen.
Aus dem Schreiben vom 12. November 2024, auf das oben in Rn. 12 Bezug genommen wurde, geht hervor, dass das EUIPO die Klägerin daran erinnerte, dass gemäß Art. 104 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach Entrichtung der Wiedereinsetzungsgebühr als gestellt gelte. In diesem Schreiben wurde zudem die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Gebühr genannt, die auf 200 Euro beziffert wurde. Ferner wurde darin darauf hingewiesen, dass bei Nichtzahlung dieses Betrags die Gefahr bestehe, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht gestellt angesehen werde. Somit wurde die Klägerin, wie das EUIPO geltend macht, ordnungsgemäß über die Pflicht zur Zahlung der Gebühr und die möglichen Folgen einer Nichtzahlung informiert. Aufgrund dieser Information war die Klägerin in der Lage, die unterlassene Zahlung der Gebühr nachzuholen.
Weiter macht die Klägerin geltend, dass das EUIPO ihr eine förmliche Aufforderung zur Zahlung der Wiedereinsetzungsgebühr hätte zukommen lassen müssen. Die Klägerin kann jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, dass in Ermangelung einer solchen Aufforderung ihr Recht auf rechtliches Gehör, ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt worden seien, da die Klägerin, wie oben in Rn. 46 ausgeführt, jedenfalls vom EUIPO über die Pflicht zur Zahlung der Wiedereinsetzungsgebühr und über die Folgen, die sich aus der Nichtzahlung dieser Gebühr ergeben könnten, unterrichtet wurde. Außerdem sieht Art. 104 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 keine Verpflichtung zur Übermittlung einer förmlichen Aufforderung zur Zahlung der Wiedereinsetzungsgebühr vor. Im Übrigen beruft sich die Klägerin auf keine andere Bestimmung, die eine solche Verpflichtung vorsehen würde.
Demnach ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: B erücksichtigung der zusätzlich vorgelegten Beweise
Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer die von ihr zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke im maßgeblichen Zeitraum vorgelegten Beweismittel hätte berücksichtigen müssen und dass diese Beweismittel aufgrund ihrer materiellen Form und ihres technischen Formats im Verfallsverfahren zu Unrecht zurückgewiesen worden seien. Somit habe die Beschwerdekammer, indem sie die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen habe, die Klägerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt und ihr die wirksame Ausübung ihrer Verfahrensrechte verwehrt.
Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Es genügt der Hinweis, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Nichtberücksichtigung der in Rede stehenden Beweismittel beruht, sondern die Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückweist, wobei diese Beweismittel auf die Unzulässigkeit jedenfalls keinen Einfluss haben. Daher kann die Klägerin die Nichtberücksichtigung dieser Beweismittel nicht mit Erfolg geltend machen.
Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und entsprechend die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 104 UMV, Art. 20 UMV, Art. 68 UMV, Art. 58 UMV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-451/25 entschieden?“