Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 12.07.2000 – T-45/00
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2000:188
Orientierungssatz
$$Die auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2790/1999 der Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gerichtete Klage mehrerer kleiner und mittlerer Vertriebsunternehmen, die durch vertikale Vereinbarungen gebunden sind, und zweier Vereinigungen, die die Interessen solcher Unternehmen vertreten, ist unzulässig.
Zum einen hat diese Verordnung aufgrund ihrer Geltung normativen Charakter und stellt keine Entscheidung im Sinne des Artikels 249 EG dar. In der Verordnung wird Artikel 81 Absatz 1 EG unter bestimmten Voraussetzungen auf vertikale Vereinbarungen für unanwendbar erklärt, und sie richtet sich, da ihr Geltungsbereich abstrakt definiert ist, an alle Unternehmen, die von vertikalen Vereinbarungen betroffen sind.
Zum anderen sind die Kläger durch die angefochtene Verordnung nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände in einer Weise berührt, daß sie als von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung individuell betroffen angesehen werden könnten. Die durch die angefochtene Verordnung gewährte Freistellung, die zur Unanwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG und damit der in Artikel 81 Absatz 2 EG vorgesehenen Sanktion der Nichtigkeit führt, betrifft die Kläger nämlich aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als durch vertikale Vereinbarungen gebundene Wirtschaftsteilnehmer ebenso wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die an solchen Vereinbarungen beteiligt sind. Das Bestehen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von den großen Lieferanten ist nicht geeignet, die Kläger aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, da sich in Europa mehrere zehntausend kleine und mittlere Unternehmen in dieser Lage befinden.
Überdies kann die Klage von Vereinigungen, die die Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen, nicht als zulässig angesehen werden, wenn diese Mitglieder selbst nicht klagebefugt sind. (vgl. Randnrn. 17-18, 20, 22-23, 25)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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