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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 08.01.2010 – T-446/09 R

Escola Superior Agrária de Coimbra gegen Europäische Kommission. Vorläufiger Rechtsschutz - Programm Life - Rückzahlung eines Teils der gezahlten Beträge - Einziehungsanordnung - Belastungsanzeige - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Finanzieller Schaden - Außergewöhnliche Umstände - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2010:5

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Januar 2010 – Escola Superior Agrária de Coimbra/Kommission / (Rechtssache T-446/09 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Programm Life – Erstattung eines Teils der gezahlten Beträge – Einziehungsanordnung – Belastungsanzeige – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Finanzieller Schaden – Außergewöhnliche Umstände – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 12-14)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, der unmittelbar eintreten kann – Begriff – Beweislast (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 17)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die geeignet ist, die Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben einer öffentlichen Bildungseinrichtung ernsthaft zu beeinträchtigen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 21, 25-33)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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