Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 08.01.2010 – T-446/09 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:5
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Januar 2010 – Escola Superior Agrária de Coimbra/Kommission / (Rechtssache T-446/09 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Programm Life – Erstattung eines Teils der gezahlten Beträge – Einziehungsanordnung – Belastungsanzeige – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Finanzieller Schaden – Außergewöhnliche Umstände – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 12-14)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, der unmittelbar eintreten kann – Begriff – Beweislast (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 17)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die geeignet ist, die Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben einer öffentlichen Bildungseinrichtung ernsthaft zu beeinträchtigen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 21, 25-33)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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