Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 20.01.2010 – T-443/09 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:19
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Januar 2010 – Agriconsulting Europe/Kommission / (Rechtssache T-443/09 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Ausschreibungsverfahren – Ablehnung eines Angebots – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen – Verlust einer Chance – Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung der betroffenen Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 14-16)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 25-26)
3. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Randnr. 28)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Verlust einer Chance, der sich aus dem Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren ergibt – Verlust, der für sich allein keinen schweren Schaden darstellt (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 29)
5. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Verlust einer Chance, der sich aus dem Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren ergibt – Bemessung – Berücksichtigung der Größe des Unternehmens (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 30)
6. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Verlust einer Chance, der sich aus dem Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren ergibt – Schaden, der im Rahmen des Hauptverfahrens oder durch eine Schadensersatzklage zur Gänze ausgeglichen werden kann – Kein nicht wiedergutzumachender Charakter (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 32-35)
7. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Verstoß der angefochtenen Handlung gegen höherrangiges Recht – Keine automatische Erfüllung der Voraussetzung – Beweislast (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 36)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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