Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 21.05.2010 – T-441/08
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:217
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die ICO Services Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.
3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Mai 2010 – ICO Services/Parlament und Rat / (Rechtssache T-441/08)
„Nichtigkeitsklage – Entscheidung Nr. 626/2008/EG – Gemeinsamer Rahmen für die Auswahl der Betreiber von Satellitenmobilfunksystemen und die Erteilung ihrer Genehmigungen – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Klageschrift – Identifizierung der Parteien des Rechtsstreits – Antrag auf Ersetzung der klagenden Gesellschaft durch eine Tochtergesellschaft, die nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Klägerin ist – Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 27-28)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche und juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – An die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung der Kommission über die Errichtung eines gemeinsamen Rahmens für die Auswahl und Genehmigung von Satellitenmobilfunksystemen – Klage eines Betreibers – Entscheidung, die sich nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung dieses Betreibers auswirkt – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 55-65)
3. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Handlungen mit allgemeiner Geltung – Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen – Möglichkeit der Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter bei unüberwindlichem Hindernis auf der Ebene der nationalen Verfahrensvorschriften – Ausschluss (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 67-68)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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