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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 08.09.2011 – T-439/10 R

Fulmen gegen Rat der Europäischen Union. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2011:438

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 8. September 2011 – / Fulmen/Rat / (Rechtssache T-439/10 R)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung der betroffenen Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 13‑16)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Stellung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz mehrere Monate nach der Klage in der Hauptsache – Keine neuen Umstände – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 19, 21‑31)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 32‑33)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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