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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 02.05.2012 – T-435/11

Universal Display Corp. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke UniversalPHOLED – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:210

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Universal Display Corp. trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 2. Mai 2012 – Universal Display/HABM (UniversalPHOLED) / (Rechtssache T-435/11)

„Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke UniversalPHOLED – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale der Ware dienen können (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 20‑26, 30‑31, 39‑40)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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