Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 06.09.2013 – T-434/11
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2013:405
Gründe
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und der Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran werden für nichtig erklärt, soweit diese Rechtsakte die Europäisch-Iranische Handelsbank AG betreffen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Europäisch-Iranische Handelsbank trägt drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und drei Fünftel der Kosten des Rates der Europäischen Union.
Der Rat trägt zwei Fünftel seiner eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Europäisch-Iranischen Handelsbank.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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