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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 06.09.2013 – T-434/11

Europäisch-Iranische Handelsbank AG gegen Rat der Europäischen Union. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Offenkundiger Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2013:405

Gründe

Randnummer 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und der Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran werden für nichtig erklärt, soweit diese Rechtsakte die Europäisch-Iranische Handelsbank AG betreffen.

Randnummer 2

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Randnummer 3

Die Europäisch-Iranische Handelsbank trägt drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und drei Fünftel der Kosten des Rates der Europäischen Union.

Randnummer 4

Der Rat trägt zwei Fünftel seiner eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Europäisch-Iranischen Handelsbank.

Randnummer 5

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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