Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 19.10.2010 – T-431/10 R

Riccardo Nencini gegen Europäisches Parlament. Vorläufiger Rechtsschutz - Mitglied des Europäischen Parlaments - Rückforderung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz und Reisen gezahlt worden waren - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2010:441

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Oktober 2010 – Nencini/Parlament / (Rechtssache T-431/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Mitglied des Europäischen Parlaments – Rückforderung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz und Reisen gezahlt worden waren – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 8-9)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der die Verpflichtung festgestellt wurde, zu Unrecht an eines seiner Mitglieder gezahlte Zulagen zurückzufordern – Situation, die für den Kläger bloß mit einer Unannehmlichkeit verbunden ist – Keine Zwangsvollstreckung der Entscheidung – Keine drohende Gefahr eines schweren Vermögensschadens – Fehlende Dringlichkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 12-17)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der die Verpflichtung festgestellt wurde, zu Unrecht an eines seiner Mitglieder gezahlte Zulagen zurückzufordern – Notwendigkeit für das Parlament, ein Verfahren vor einem zuständigen nationalen Gericht einzuleiten, wenn nicht freiwillig gezahlt wird – Fehlende Dringlichkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 19)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuG in T-431/10 R entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten