Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 30.11.2006 – T-43/05
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:370
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. November 2006 – Camper/HABM – JC (BROTHERS by CAMPER) / (Rechtssache T-43/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BROTHERS by CAMPER – Ältere nationale Bildmarken BROTHERS – Unzulässigkeit – Relatives Eintragungshindernis – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 86-88, 91)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Camper SL
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke BROTHERS by CAMPER für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 39 – Anmeldung Nr. 1954601
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
JC AB
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Schwedische, finnische und dänische Bildmarke BROTHERS für Waren der Klasse 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Widerspruch zurückgewiesen, soweit er auf die schwedische ältere Marke gestützt war; Widerspruch hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Waren erfolgreich, soweit er auf die dänische und die finnische ältere Marke gestützt war
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-43/05 entschieden?“